Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen von mediavisionen, z.B. auf Beratungs- und Coaching-Leistungen sowie auf Text-, Audio-, Bild- und Filmbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum von mediavisionen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte Leistung ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart unterliegen alle Honorare der in Deutschland gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. Reisekosten und Spesen werden gesondert vereinbart. Honorare sind bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ausfall-Regelungen
Termine für Trainings-, Coachings- und Beratungs-Leistungen gelten als verbindlich, sofern sie vom Auftraggeber und mediavisionen schriftlich oder mündlich vereinbart und terminlich fixiert wurden. Sagt der Auftraggeber verbindlich vereinbarte Termine ab oder verschiebt diese, werden ungeachtet der Gründe für die Absage oder die Verschiebung zur Honorarsicherung von mediavisionen folgende Ausfall-Honorare prozentual vom vereinbarten Netto-Gesamthonorar fällig:
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• bis zu 42 Tage vor dem vereinbarten Termin 25%;
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• bis zu 28 Tage vor dem vereinbarten Termin 50%;
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• bis zu 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 75%.
Rechteeinräumung
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mediavisionen erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe zu Zwecken der Werbung und jegliche Onlinenutzung. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von mediavisionen nicht erfolgen. Eingeräumte Nutzungsrechte dürfen ohne Zustimmung auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Material durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.
Gewährleistung und Haftung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln ist dies innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Materials mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Material eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung des Materials. mediavisionen übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit bzw. einer Veröffentlichung tragen. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sofern zwischen mediavisionen und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig.
mediavisionen haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von mediavisionen angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind München.